ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2016-05-27

Artikel 329
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Inkraft seit 2016-05-27

Artikel 329
Entschädigung eines Arbeitnehmers für materiellen und moralischen Schaden

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den materiellen und moralischen Schaden, der dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Arbeit/Pflichten, im Falle der Diskriminierung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz oder infolge der rechtswidrigen Entziehung seiner Arbeitsfähigkeit entstanden ist, in vollem Umfang zu ersetzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.


(2) Der moralische Schaden ist in Geld oder in einer anderen von den Parteien bestimmten materiellen Form zu ersetzen. Streitigkeiten und Konflikte, die im Zusammenhang mit dem Ersatz des moralischen Schadens entstehen, werden vom Gericht gelöst, unabhängig von der Höhe des zu ersetzenden materiellen Schadens.