ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2019-01-01, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 330
Die Pflicht des Arbeitgebers zum Ersatz des Schadens, der infolge der rechtswidrigen Entziehung der Arbeitsmöglichkeit entstanden ist

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den nicht erhaltenen Lohn in allen Fällen der rechtswidrigen Entziehung der Arbeitsmöglichkeit zu ersetzen. Dies geschieht insbesondere in den Fällen von:


a) ungerechtfertigter Verweigerung der Einstellung;


b) rechtswidriger Entlassung oder rechtswidriger Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz;


c) des vom Arbeitgeber verschuldeten Stillstandes des Betriebes, mit Ausnahme der technischen Stillstandszeit (Art. 80);


(d) Aufgehoben)


f) Verzögerungen bei der Lohnzahlung;


f) Verzögerungen bei der Auszahlung (ganz oder teilweise) aufgrund der Freistellung;


g) Verbreitung von verleumderischen Informationen über den Arbeitnehmer in irgendeiner Form (in den Medien, in schriftlichen Merkmalen usw.);


h) die nicht rechtzeitige Befolgung der Entscheidung des zuständigen Organs der Arbeitsgerichtsbarkeit, das den Streit (Konflikt) über die Entziehung der Arbeitsmöglichkeit gelöst hat; 


(2) Im Falle eines vom Arbeitgeber verschuldeten Verzugs bei der Auszahlung des Lohns (Art. 142), des Urlaubsgeldes (Art. 117), der Freistellung (Art. 143) oder anderer Zahlungen (Art. 123, 124, 127, 139, 186; Art. 225, Punkt 8 usw.) an den Arbeitnehmer werden ihm für jeden Tag des Verzugs zusätzlich 0,3 Prozent des nicht rechtzeitig ausgezahlten Betrags gezahlt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 330
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