ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 331
Materielle Verantwortung des Arbeitgebers für den dem Arbeitnehmer zugefügten Schaden

(1) Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer infolge der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten aus dem individuellen Arbeitsvertrag einen materiellen Schaden zugefügt hat, hat diesen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Höhe des Sachschadens wird nach den zum Zeitpunkt der Entschädigung geltenden Marktpreisen in der jeweiligen Lokalität nach statistischen Angaben berechnet.


(2) Im Einvernehmen mit der Partei kann der materielle Schaden durch Sachleistungen ersetzt werden.