ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 332
Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten über den Ersatz des dem Arbeitnehmer zugefügten materiellen und moralischen Schadens

(1) Der schriftliche Antrag des Arbeitnehmers auf den Ersatz des materiellen und moralischen Schadens ist beim Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag des Arbeitnehmers zu registrieren, ihn zu prüfen, innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Tag der Registrierung des Antrags einen entsprechenden Bescheid (Verfügung, Entscheidung, Beschluss) zu erlassen und ihn dem Arbeitnehmer unter Empfangnahme zur Kenntnis bringen.


(2) Wenn der Arbeitnehmer mit der Zuweisung (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, oder wenn die Zuweisung (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) nicht innerhalb der im ersten Absatz vorgesehenen Frist erlassen wurde, hat der Arbeitnehmer das Recht, das Gericht anzurufen, um den entstandenen individuellen Arbeitsstreit zu lösen (Abschnitt XII).

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 332
Umgang mit Streitigkeiten über den Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden, die dem Arbeitnehmer entstanden sind

(1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag zu registrieren, ihn zu prüfen und innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Tag der Registrierung die entsprechende Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Urteil) zu erlassen und den Arbeitnehmer durch Unterschrift oder auf eine andere Weise zu informieren, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht.


(2) Ist der Arbeitnehmer mit der Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers nicht einverstanden oder ist die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) nicht innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist ergangen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Gericht zur Beilegung des entstandenen individuellen Arbeitsstreits anzurufen (Titel XII).