ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 333
Materielle Verantwortung des Arbeitnehmers für den dem Arbeitgeber verursachten Schaden

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den dem Arbeitgeber verursachten materiellen Schaden zu ersetzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.


(2) Bei der Feststellung der materiellen Verantwortung umfasst der ersatzpflichtige Schaden nicht den Gewinn, der dem Arbeitgeber infolge einer vom Arbeitnehmer begangenen Handlung entgangen ist.


(3) Falls der materielle Schaden des Arbeitgebers infolge der Begehung einer Handlung durch den Arbeitnehmer verursacht wird, die Elemente eines Verbrechens enthält, wird die Verantwortung gemäß dem Strafgesetz festgestellt.