ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 335
Recht des Arbeitgebers, die Eintreibung des Sachschadens von einem Arbeitnehmer zu verweigern

(1) Der Arbeitgeber hat das Recht, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen der Sachschaden verursacht wurde, dessen Einziehung vom schuldigen Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu verweigern.


(2) Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Anwendung des ersten Absatzes entstanden sind, werden auf die für die Beilegung individueller arbeitsrechtlicher Streitigkeiten vorgesehene Weise behandelt (§§ 354 - 356).