ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2017-08-04

Artikel 337
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Inkraft seit 2017-08-04

Artikel 337
Volle materielle Verantwortung des Arbeitnehmers

(1) Die volle materielle Verantwortung des Arbeitnehmers besteht in seiner Verpflichtung, den verursachten materiellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.


(2) Die volle materielle Verantwortung des Arbeitnehmers für den verursachten materiellen Schaden kann nur in den im Artikel 338 vorgesehenen Fällen geltend gemacht werden.


(3) Mitarbeiter unter achtzehn Jahren tragen die volle materielle Verantwortung nur für vorsätzliche Schäden sowie für Sachschäden, die im Zustand der Alkohol-, Drogen- oder Giftintoxikation, die gemäß dem in Artikel 76, Punkt k) vorgesehenen Verfahren festgestellt wurde, oder infolge der Begehung von Straftaten verursacht wurden.