ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 339
Vereinbarung über die volle materielle Verantwortung eines Arbeitnehmers

(1) Eine schriftliche Vereinbarung über die volle materielle Haftung kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer abschließen, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und eine Stellung innehat oder eine Arbeit ausübt, die unmittelbar mit der Lagerung, der Verarbeitung, dem Verkauf (der Lieferung), dem Transport oder der Nutzung der ihm im Arbeitsprozess übergebenen Werte zusammenhängt.


(2) Das Verzeichnis der im ersten Absatz genannten Positionen und Arbeitsplätze sowie das Muster der Vereinbarung über die volle individuelle materielle Haftung werden von der Regierung genehmigt.