ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 340
Kollektive (Brigade) materielle Verantwortung

(1) Bei gemeinsamer Verrichtung bestimmter Arbeiten durch die Arbeitnehmer, die mit der Lagerung, Verarbeitung, dem Verkauf (der Lieferung), dem Transport oder der Verwendung der ihnen überlassenen Werte im Arbeitsprozess verbunden sind, wenn es nicht möglich ist, die materielle Verantwortung jedes einzelnen Arbeitnehmers für die Verursachung des Schadens abzugrenzen und mit ihm eine Vereinbarung über die volle individuelle materielle Verantwortung zu treffen, kann eine kollektive (Brigade-) materielle Haftung eingeführt werden.


(2) Die kollektive (Brigade-) Sachverantwortung wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern festgelegt. Zwischen dem Arbeitgeber und allen Mitgliedern des Teams (der Brigade) wird ein schriftlicher Vertrag über die kollektive (Brigade-) Materialverantwortung abgeschlossen.


(3) Das Verzeichnis der Arbeiten, für die eine kollektive (Brigade-) Materialverantwortung festgelegt werden kann, die Bedingungen für ihre Anwendung sowie das Muster der Vereinbarung über die kollektive (Brigade-) Materialverantwortung werden von der Regierung genehmigt.


(4) Im Falle des freiwilligen Ersatzes des materiellen Schadens wird der Grad der Schuld jedes Mitglieds der Mannschaft (Brigade) durch eine Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern der Mannschaft (Brigade) und dem Arbeitgeber bestimmt. Bei der Feststellung des Sachschadens durch das Gericht wird der Schuldgrad jedes Mitglieds der Mannschaft (Brigade) durch das Gericht bestimmt.