ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 341
Ermittlung der Schadenshöhe

(1) Die Höhe des Sachschadens, der dem Arbeitgeber entstanden ist, wird auf der Grundlage der tatsächlichen Verluste ermittelt, die auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten berechnet werden.


(2) In Fällen von Diebstahl, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers, das zum Anlagevermögen gehört, wird die Höhe des Sachschadens auf der Grundlage des Buchwerts (Selbstkostenpreises) der Sachwerte unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrads gemäß den festgelegten Normen berechnet.


(3) Bei Diebstahl, Mangel, Zerstörung oder vorsätzlicher Beschädigung von Sachwerten, mit Ausnahme des im zweiten Absatz genannten Vermögens, wird der Schaden auf der Grundlage der am Tag der Schadensverursachung geltenden Preise des jeweiligen Ortes gemäß statistischen Angaben ermittelt.