ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 342
Pflicht des Arbeitgebers zur Feststellung der Höhe des Sachschadens und der Gründe für sein Entstehen

(1) Vor dem Erlass einer Anordnung (Weisung, Entscheidung, Beschluss) über den Ersatz des materiellen Schadens durch einen bestimmten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine amtliche Untersuchung durchzuführen, um die Höhe des entstandenen Schadens und die Gründe für sein Entstehen festzustellen.


(2) Zur Durchführung einer amtlichen Untersuchung hat der Arbeitgeber das Recht, auf Grund einer Anordnung (Weisung, Entscheidung, Beschluss) eine Kommission unter Beteiligung von Fachleuten auf diesem Gebiet zu bilden.


(3) Zur Feststellung der Schadensursachen ist es zwingend erforderlich, vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung zu verlangen. Die Weigerung, eine Erklärung abzugeben, wird durch eine Urkunde formalisiert, die von den Vertretern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers unterzeichnet wird.


(4) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich mit allen Materialien vertraut zu machen, die im Rahmen einer amtlichen Untersuchung gesammelt werden.