ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 343
Freiwilliger materiellen Schadenersatz durch einen Arbeitnehmer

(1) Ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber schuldhaft einen Sachschaden zufügt, kann diesen freiwillig ganz oder teilweise ersetzen.


(2) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ist es zulässig, den materiellen Schaden durch eine Ratenzahlung zu kompensieren. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine schriftliche Verpflichtung über den freiwilligen Ersatz des Sachschadens unter Angabe der konkreten Zahlungsbedingungen vorlegen. Wenn der Arbeitnehmer, der eine solche Verpflichtung eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gekündigt hat, wird die unbezahlte Schuld in der durch die geltende Gesetzgebung vorgeschriebenen Weise kompensiert.


(3) Mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer den entstandenen Sachschaden durch ein gleichwertiges Objekt oder durch die Reparatur des beschädigten Objekts ausgleichen.