ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 344
Verfahren des materiellen Schadenersatzes

(1) Die Einbehaltung des verursachten Sachschadensbetrages vom schuldigen Arbeitnehmer, der sein durchschnittliches Monatsgehalt nicht übersteigt, erfolgt aufgrund einer Anordnung (Weisung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die nicht später als einen Monat ab dem Tag der Feststellung des Schadensbetrages erlassen werden muss.


(2) Wenn der einbehaltene Schadensbetrag den durchschnittlichen Monatslohn des Arbeitnehmers übersteigt oder die in Punkt 1 vorgesehene Monatsfrist für den Erlass der Anordnung versäumt wurde, wird der Einbehalt durch eine gerichtliche Entscheidung (Feststellung) vorgenommen.


(3) Wenn der Arbeitgeber das festgelegte Verfahren zum Ersatz des materiellen Schadens nicht einhält, hat der Arbeitnehmer das Recht, das Gericht anzurufen (Abschnitt XII).


(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über das Verfahren des materiellen Schadensersatzes haben die Parteien das Recht, innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Feststellung der Schadenshöhe das Gericht anzurufen (Abschnitt XII).