ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 345
Ersatz des Sachschadens, der einem Unternehmen durch das Verschulden seines Leiters entstanden ist

(1) Sachschäden, die einem Unternehmen durch das Verschulden seines Leiters entstehen, sind gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und anderer anwendbarer Rechtsverordnungen zu ersetzen.


(2) Über die Notwendigkeit des Ersatzes von Sachschäden durch den Leiter des Unternehmens entscheidet der Inhaber des Unternehmens. Der Eigentümer des Unternehmens hat das Recht, die Höhe des vom Leiter des Unternehmens verursachten Sachschadens nur auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (Feststellung) zu ersetzen.