ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 346
Herabsetzung des ersatzpflichtigen Sachschadens durch den Arbeitnehmer

(1) Das Gericht kann unter Berücksichtigung des Grades und der Form des Verschuldens, der konkreten Umstände und der Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers den ersatzpflichtigen materiellen Schaden herabsetzen.


(2) Das Gericht ist berechtigt, eine gütliche Einigung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Minderung des ersatzpflichtigen Sachschadens zu genehmigen.


(3) Eine Minderung des ersatzpflichtigen Sachschadens durch den Arbeitnehmer oder den Leiter des Unternehmens ist nicht zulässig, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde, was gemäß dem festgelegten Verfahren bestätigt wird.