ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2006-06-02

Art.

356

???

???

In force since 2006-06-02

Art.

356

Vollstreckung von Entscheidungen über die Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entscheidung (den Beschluss) des Gerichts über die Wiederherstellung der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und aus anderen unmittelbar damit zusammenhängenden Verhältnissen gemäß der Zivilprozessordnung unverzüglich zu vollstrecken.


(2) Die Nichtausführung der in Absatz (1) genannten gerichtlichen Handlungen zieht die durch das Vollstreckungsgesetzbuch vorgesehenen Wirkungen nach sich.