ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 357
Allgemeine Begriffe

(1) Kollektive Arbeitsstreitigkeiten sind ungelöste Differenzen zwischen Arbeitnehmern (ihren Vertretern) und Arbeitgebern (ihren Vertretern) über die Festlegung und Änderung von Arbeitsbedingungen (einschließlich des Lohns), über die Durchführung von Kollektivverhandlungen, den Abschluss, die Änderung und die Durchführung von Tarifverträgen und Kollektivvereinbarungen, über die Weigerung des Arbeitgebers, die Position der Arbeitnehmervertreter bei der Verabschiedung innerhalb der Einheit von Rechtsakten zu berücksichtigen, die die Normen des Arbeitsrechts enthalten, sowie über Divergenzen hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Ebenen zwischen den Sozialpartnern aufgetreten sind.


(2) Der Zeitpunkt der Auslösung des kollektiven Arbeitskonflikts stellt das Datum dar, an dem die Entscheidung des Arbeitgebers (seiner Vertreter auf verschiedenen Ebenen) bzw. der jeweiligen öffentlichen Behörde über die vollständige oder teilweise Verweigerung der Erfüllung der Forderungen der Arbeitnehmer (ihrer Vertreter) oder das Datum, an dem der Arbeitgeber (seine Vertreter) oder die jeweilige öffentliche Behörde auf diese Forderungen reagieren musste, oder das Datum der Erstellung des Berichts über die Divergenzen innerhalb der Kollektivverhandlungen.


(3) Das Schlichtungsverfahren bedeutet die Prüfung des kollektiven Arbeitskonflikts, um ihn zu lösen, innerhalb einer Schlichtungskommission.