ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 358
Einreichung von Ansprüchen

(1) Falls, in einer Einheit die Voraussetzungen für die Einleitung eines kollektiven Arbeitskonflikts erscheint, haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, dem Arbeitgeber ihre Forderungen bezüglich der Schaffung neuer oder der Änderung bestehender Arbeitsbedingungen, der Tarifverhandlungen, des Abschlusses, der Änderung und der Durchführung des kollektiven Arbeitsvertrags vorzulegen.


(2) Die Ansprüche der Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber (seinen Vertretern) in schriftlicher Form vorgelegt. Sie sollen begründen sein und müssen konkrete Hinweise auf die verletzten Regeln der geltenden Gesetzgebung enthalten.


(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die eingereichten Ansprüche entgegenzunehmen und sie in der festgelegten Weise zu registrieren.


(4) Die Kopien der Beanstandungen können je nach Fall den hierarchisch übergeordneten Organen der Einheit, den Arbeitgeberverbänden, den Branchengewerkschaften, den zentralen und örtlichen öffentlichen Behörden übergeben werden.


(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Anmeldung der Ansprüche schriftlich zu antworten.