ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2018-08-27

Artikel 359
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Inkraft seit 2018-08-27

Artikel 359
Schlichtungsverfahren

(1) Das Schlichtungsverfahren findet zwischen den Konfliktparteien im Rahmen einer Schlichtungskommission statt.


(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern jeder der Konfliktparteien, auf Initiative einer von ihnen.


(3) Die Schlichtungskommission wird ad hoc gebildet, wenn ein kollektiver Arbeitskonflikt entsteht.


(4) Grundlage für die Bildung der Schlichtungskommission ist der Auftrag (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers (seiner Vertreter) und der entsprechende Beschluss (Disposition) der Arbeitnehmervertreter.


(5) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission wird mit der Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder gewählt.


(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, normale Arbeitsbedingungen für die Einigungsstelle zu schaffen.


(7) Die Beratungen der Schlichtungskommission werden in einem Protokoll festgehalten, das je nach Fall in 2 oder mehreren Ausfertigungen erstellt wird und in dem die allgemeinen oder teilweisen Maßnahmen zur Lösung des Konflikts, auf die sich die Parteien geeinigt haben, angegeben werden.


(8) Die Kommission versöhnt die Parteien des kollektiven Arbeitskonflikts innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Kommissionsbildung. Diese Frist kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Kommissionsmitglieder einmal verlängert werden. Falls die Mitglieder der Schlichtungskommission sich über die gestellten Forderungen geeinigt haben, fasst die Kommission einen für die Konfliktparteien verbindlichen Beschluss, den sie ihnen innerhalb von 24 Stunden nach der Beschlussfassung zustellt.


(9) Falls die Mitglieder der Schlichtungskommission sich nicht geeinigt haben, so informiert der Vorsitzende der Kommission die Konfliktparteien innerhalb von 24 Stunden in schriftlicher Form.