ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 361
Feststellung der Nichtigkeit des kollektiven Arbeitsvertrages oder des Tarifvertrages und der Rechtmäßigkeit des Streiks

(1) Die Anträge zur Beilegung der kollektiven Arbeitsstreitigkeiten bezüglich der Feststellung der Nichtigkeit des Kollektivarbeitsvertrages, des Tarifvertrages oder einiger Klauseln davon können von den Parteien bei den Gerichten ab dem Datum der Unterzeichnung des Kollektivarbeitsvertrages oder des Tarifvertrages eingereicht werden.


(2) Die Anträge auf Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten bezüglich der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Streiks können von den Parteien bei den Gerichten eingereicht werden, beginnend mit dem Datum der Erklärung des Streiks gemäß Art. 362.


(3) Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Anträge werden gemäß Art. 360 geprüft.