ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 6
Freiheit von Einschränkungen des Rechts auf Arbeit und Arbeitsfreiheit

(1) Die Freiheit der Arbeit wird durch die Verfassung der Republik Moldau garantiert.


(2) Jeder ist frei in der Wahl seines Arbeitsplatzes, Berufs, Gewerbes oder Unternehmens.


(3) Niemand darf sein ganzes Leben lang gezwungen werden, in einem bestimmten Beruf zu arbeiten oder nicht zu arbeiten, was auch immer das sein mag.


(4) Rechtshandlungen, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze (1), (2) und (3) vorgenommen werden, sind ungültig.