ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2016-09-09

Artikel 8
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Inkraft seit 2016-09-09

Artikel 8
Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsbereich

(1) Der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Arbeitnehmer gilt in Arbeitsverhältnissen. Jede direkte oder indirekte Diskriminierung des Arbeitnehmers aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, politischer Option, sozialer Herkunft, Wohnsitz, Behinderung, HIV/AIDS-Infektion, Mitgliedschaft oder Gewerkschaftstätigkeit sowie andere Kriterien, die nicht mit seinen beruflichen Qualitäten zusammenhängen, ist verboten.


(2) Es stellt keine Diskriminierung dar, wenn Differenzierungen, Ausnahmen, Bevorzugungen oder Rechte von Arbeitnehmern festgelegt werden, die durch die spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes, die durch die geltende Gesetzgebung festgelegt sind, oder durch die besondere Fürsorge des Staates gegenüber Personen, die einen größeren sozialen und rechtlichen Schutz benötigen.