ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 14
Die Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen

(1) Der Ablauf von Fristen, mit denen dieses Gesetzbuch den Beginn oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorsieht, beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beginn oder die Beendigung der Arbeitsrechte und Pflichten festgestellt wird.


(2) Fristen, die nach Jahren, Monaten oder Wochen berechnet werden, enden mit dem jeweiligen Datum des letzten Jahres, Monats oder der letzten Woche. Der in Wochen oder Kalendertagen berechnete Zeitraum umfasst auch arbeitsfreie Tage.


(3) Läuft die nach Monaten berechnete Frist in einem Monat ab, der eine größere oder geringere Zahl von Tagen hat als der Monat, in dem die Frist zu laufen begonnen hat, so gilt als Tag des Fristablaufs der letzte Tag des Monats, in dem die Frist abläuft.


(4) Ist der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag, so gilt als Tag des Fristablaufs der erste unmittelbar folgende Arbeitstag.