ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 165 .1
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 165 .1
Materielle Hilfe

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmern jährliche materielle Hilfe in der Weise und zu den Bedingungen zu gewähren, die im Tarifvertrag, in anderen normativen Handlungen auf der Ebene der Einheit und/oder in den geltenden normativen Handlungen vorgesehen sind. Die materielle Beihilfe kann dem Arbeitnehmer auf der Grundlage seines schriftlichen Antrags zu jeder Jahreszeit gewährt oder dem Urlaubsgeld hinzugefügt werden (Art. 117).