ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
165 .1???
Art.
165 .1Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmern jährliche materielle Hilfe in der Weise und zu den Bedingungen zu gewähren, die im Tarifvertrag, in anderen normativen Handlungen auf der Ebene der Einheit und/oder in den geltenden normativen Handlungen vorgesehen sind. Die materielle Beihilfe kann dem Arbeitnehmer auf der Grundlage seines schriftlichen Antrags zu jeder Jahreszeit gewährt oder dem Urlaubsgeld hinzugefügt werden (Art. 117).