ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2022-09-01

Artikel 136 .1
Nichttarifäre Abrechnungssysteme

(1) Nichttarifären Lohnsysteme stellen Möglichkeiten zur Differenzierung der Löhne in Abhängigkeit von der individuellen und/oder kollektiven Leistung und der Funktion des Arbeitnehmers dar. 


(2) Die Kriterien und Regeln für die Beurteilung der individuellen beruflichen Leistung des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber durch Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern festgelegt. Die Beurteilung der individuellen beruflichen Leistung des Arbeitnehmers erfolgt durch den Arbeitgeber.


(3) Das nichttarifäre Lohnsystem wird im Tarifvertrag auf Einheitenebene oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitenebene festgelegt.


(4) Der Arbeitgeber bestimmt die Höhe des Gehalts für jeden Arbeitnehmer im Rahmen nichttarifärer Lohnsysteme. Als Mindestgrenze und Garantie des Staates dient der garantierte Mindestlohn im realen Sektor.

Inkraft seit 2022-09-01

Artikel 136 .1
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