ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2012-08-03

Artikel 7 .1
Das Verbot der Schwarzarbeit

(1) Die Schwarzarbeit ist verboten.


(2) Schwarzarbeit ist jede Arbeit, die eine natürliche Person für und unter der Autorität eines Arbeitgebers verrichtet, ohne die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs über den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags einzuhalten.