ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-05-13

Artikel 42 .1
Mitarbeiter informieren und beraten

(1) Um das Recht der Arbeitnehmer auf die Verwaltung der Einrichtung zu gewährleisten, die in Art. 42 vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitnehmer über die relevanten Themen in Bezug auf Ihre Arbeit in der Einrichtung zu informieren und zu konsultieren.


(2) Die Informationspflicht betrifft:


a) die jüngsten und wahrscheinlichen Entwicklungen in den Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Lage des Betriebs;


b) die voraussichtliche Lage, die Struktur und die Entwicklung der Beschäftigung im Betrieb sowie alle voraussichtlichen vorausschauenden Maßnahmen, insbesondere wenn eine Gefahr für die Beschäftigung besteht;


c) Entscheidungen, die zu wesentlichen Änderungen in der Arbeitsorganisation oder in den Vertragsbeziehungen führen können, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Massenentlassungen oder Eigentümerwechseln der Einrichtung;


d) die Situation in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Einrichtung sowie alle Maßnahmen, die sich auf Ihre Versicherung auswirken können, einschließlich der Planung und Einführung neuer Technologien, der Wahl der Arbeits- und Schutzausrüstung, der Ausbildung der Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitssicherheits und Gesundheitsschutz usw.


(3) Die Information erfolgt durch die rechtzeitige Zusendung der relevanten, vollständigen und wahrheitsgemäßen Daten von den in Absatz (2) aufgeführt sind, damit die Arbeitnehmervertreter die Konsultation gegebenenfalls vorbereiten können.


(4) Die Information erfolgt, wenn immer dies Aufgrund der Umstände erforderlich ist, sowie in regelmäßigen Abständen in den im Tarifvertrag vorgesehenen Intervallen. Regelmäßige Informationen zu den in Absatz (2) aufgeführte Themen darf nicht seltener als einmal jährlich sein, spätestens im ersten Semester des auf das Jahr der Geschäftsführung folgenden Jahres staatfinden.


(5) Wenn die bestimmte Maßnahmen bezüglich der Arbeitnehmer vorgesehen sind, so erfolgt die Unterrichtung mindestens 30 Kalendertage vor Durchführung der Maßnahmen. Im Falle einer Liquidation der Einheit oder einer Verringerung der Anzahl oder des Status des Personals werden die Mitarbeiter mindestens von 30 Kalendertage vor Beginn der in Art. 88 vorgesehenen Verfahren darüber informiert.


(6) Wenn im Rahmen der Einrichtung gibt es keine Gewerkschaften oder gewählte Vertreter, die Informationen nach Absatz (2) wird zu den Arbeitnehmern durch eine öffentliche Bekanntmachung auf einer Informationstafel mit allgemeinem Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassung (einschließlich Ihrer Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen) und gegebenenfalls durch die Webseite oder elektronische Nachrichten mitgeteilt.


(7) Eine Konsultation findet sich:


a) in Treffen mit Vertretern des Arbeitgebers der relevanten Ebene in Bezug auf das diskutierte Thema;


b) auf der Grundlage der nach Absatz (3) aufgeführte Informationen und die Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter in diesem Zusammenhang berechtigt sind; 


c) um einen Konsens über die genannten Themen von den Absatz (2), Punkt (b-d) zu erzielen, die sich auf die Kompetenzen des Arbeitgebers beziehen.


 Im Rahmen der Konsultation haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, sich mit dem Arbeitgeber zu treffen und eine begründete Antwort auf jede von Ihnen formulierte Stellungnahme zu erhalten. Wenn bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer vorgesehen sind, wird die Konsultation so durchgeführt, dass die Arbeitnehmervertreter die Möglichkeit haben, vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und einen Konsens zu erzielen.


In allen Fällen, die im vorliegenden Kodex festgelegt sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die die Rechte und Interessen des Arbeitnehmers berührt, der Arbeitgeber teilt dies den Gewerkschafts- /Arbeitnehmervertretern mit und bittet sie schriftlich um ein Gutachten.


Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme beträgt 10 Arbeitstage ab dem Datum des Eingangs der Benachrichtigung.


Wenn wird das Gutachten innerhalb der angegebenen Frist nicht vorgelegt, so wird von der Mitteilung des Gutachtens durch das jeweilige Gremium/die Arbeitnehmervertreter ausgegangen.


[Art. 421, Absatz (7) geändert durch LP114 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20, Art. 384; in Kraft 31.08.20]


(8) Wenn gibt's in der Einrichtung  ein Ausschuss für Gesundheits- und Arbeitssicherheit, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Gesundheits- und Arbeitssicherheit gestellt wurde Nu. 186/2008 , Informierung und Konsultierung nach betreffende Themen vom Absatz (2), Punkt d) dieser Artikel findet innerhalb dieses Ausschusses statt.


(9) Die Arbeitnehmervertreter und die Ihnen unterstützenden Sachverständigen dürfen den Arbeitnehmern oder Dritten keine Informationen offenlegen, die Ihnen im berechtigten Interesse der Niederlassung nach der Unterzeichnung einer Verpflichtung in schriftlicher form vertraulich zur Verfügung gestellt wurden. 


 Diese Beschränkung gilt überall egal wo sich diese Vertreter oder Dritten befinden, auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit. Im Gegenzug werden die Mitarbeiter keine vertraulichen Informationen offenlegen, die auf dieselbe Weise vom Arbeitgeber erhalten wurden. Die Nichtbeachtung der Vertraulichkeit beinhaltet die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch die Schuldigen.


(10) Wenn abweichend von den Bestimmungen von Absätzen (1) bis (8) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder Konsultationen durchzuführen, wenn solche Handlungen zur Offenlegung eines Staatsgeheimnisses oder eines Geschäftsgeheimnisses führen können. Weigerung des Arbeitgebers, Auskünfte zu erteilen oder Konsultationen durchzuführen zu den in Absatz (2) Themen kann vor Gericht angefochten werden.


(11) Bei der Unterrichtung und Beratung der Mitarbeiter über die Neuorganisation der Einrichtung, bei der Änderung der Art des Eigentums oder seines Eigentümers werden die Besonderheiten berücksichtigt, die in Art. 1971 vorgesehenen sind.


(12) Alle Informations- und Konsultationsverfahren können durch Tarifverträge und /oder Übereinkommen festgelegt werden, die die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kodex nicht beeinträchtigen.

Inkraft seit 2022-05-13

Artikel 42 .1
Unterrichtung und Beratung der Arbeitnehmer

(1) Um das in Artikel 42 vorgesehene Recht der Arbeitnehmer auf Leitung des Betriebs zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie in Angelegenheiten, die für ihre Arbeit im Betrieb von Bedeutung sind, zu unterrichten und anzuhören.


(2) Die Informationspflicht umfasst:


a) die jüngste und voraussichtliche Entwicklung der Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Lage des Betriebs;


b) die Lage, die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung der Beschäftigung in dem Betrieb sowie die gegebenenfalls geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere bei Gefährdung von Arbeitsplätzen;


c) Entscheidungen, die zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation oder der vertraglichen Beziehungen führen können, einschließlich solcher, die Massenentlassungen oder einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse des Betriebs betreffen;


d) den Stand der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz im Betrieb und alle Maßnahmen, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auswirken können, einschließlich der Planung und Einführung neuer Technologien, der Wahl der Arbeits- und Schutzmittel, der Schulung der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz usw;


e) das durchschnittliche Entgelt nach Kategorie der Beschäftigten oder Funktion, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.


(3) Die Unterrichtung erfolgt durch Übermittlung der einschlägigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Themen an die Arbeitnehmervertreter in schriftlicher Form so rechtzeitig, dass sich die Arbeitnehmervertreter erforderlichenfalls auf die Anhörung vorbereiten können.


(4) Die Unterrichtung erfolgt, wenn es die Umstände erfordern, und in regelmäßigen Abständen, die im Tarifvertrag festgelegt sind. Es werden regelmäßig Informationen zu den in Absatz 2 genannten Themen bereitgestellt mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch in der ersten Hälfte des auf das Jahr der Verwaltung folgenden Jahres.


(5) Sind bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer vorgesehen, so erfolgt die Unterrichtung mindestens 30 Kalendertage vor der Durchführung der betreffenden Maßnahmen. Im Falle der Auflösung des Betriebs oder der Verringerung der Zahl oder des Status des Personals sind die Arbeitnehmer mindestens 30 Kalendertage vor Einleitung der in Artikel 88 genannten Verfahren zu unterrichten.


(6) Gibt es in dem Betrieb weder eine Gewerkschaft noch gewählte Vertreter, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen in Form einer Erklärung erteilt werden den Arbeitnehmern durch einen öffentlichen Aushang an einer allgemein zugänglichen Anschlagtafel in den Räumlichkeiten des Betriebs (einschließlich aller Zweigstellen oder Vertretungen) und gegebenenfalls über die Website oder per E-Mail zur Kenntnis gebracht.


(7) Es findet eine Anhörung statt:


a) in Sitzungen mit Vertretern des Arbeitgebers auf der für den erörterten Gegenstand relevanten Ebene;


b) auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten Informationen und die Meinung, die die Arbeitnehmervertreter in diesem Zusammenhang äußern dürfen;


c) mit dem Ziel, einen Konsens über die in Absatz 2 (b) bis (d) genannten Fragen zu erzielen, die in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen. Im Rahmen der Anhörung haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, mit dem Arbeitgeber zusammenzutreffen und eine begründete Antwort auf die von ihnen vorgebrachten Meinungen zu erhalten. Sind bestimmte Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern geplant, so erfolgt die Anhörung in einer Weise, die den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit gibt, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und einen Konsens zu erzielen, bevor die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden. In allen in diesem Kodex vorgesehenen Fällen, in denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, bevor er eine Entscheidung trifft, die die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer berührt, unterrichtet der Arbeitgeber die Gewerkschaftsorganisation/Arbeitnehmervertreter und bittet sie schriftlich um ihre beratende Stellungnahme. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme beträgt 10 Arbeitstage ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so wird davon ausgegangen, dass die Gewerkschaft/Arbeitnehmervertreter die beratende Stellungnahme übermittelt haben.


(8) Verfügt der Betrieb über einen Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 186/2008 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingerichtet wurde, Information und Konsultation zu den in Absatz 2 (d) genannten Themen dieses Artikels findet innerhalb dieses Ausschusses statt.


(9) Die Arbeitnehmervertreter und die sie unterstützenden Sachverständigen dürfen Informationen, die ihnen aufgrund einer schriftlichen Verpflichtung im berechtigten Interesse des Betriebs vertraulich mitgeteilt wurden, weder an Arbeitnehmer noch an Dritte weitergeben. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, wo sich diese Vertreter oder Dritten befinden, auch nach Ablauf ihres Mandats. Im Gegenzug werden die Mitarbeiter vertrauliche Informationen, die sie von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, nicht weitergeben. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet die Verantwortlichen, den entstandenen Schaden zu ersetzen.


(10) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes. (1) bis (8) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Beratungen durchzuführen, wenn dies zur Preisgabe eines Staats- oder Geschäftsgeheimnisses führen kann. Die Weigerung des Arbeitgebers, Informationen bereitzustellen oder Konsultationen zu den in Abs. 2 genannten durchzuführen Fragen, können vor Gericht angefochten werden.


(11) Bei der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Betriebs, der Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Änderung der Besitzverhältnisse sind die in Artikel 197.1 vorgesehenen Angaben zu berücksichtigen.


(12) In Tarifverträgen und/oder Gesamtarbeitsverträgen können Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festgelegt werden, die die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kodex nicht einschränken dürfen.