ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-25

Artikel 97 .1
Garantien für Teilzeitbeschäftigte

(1) Es ist nicht zulässig eine ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die in derselben Einrichtung gleichwertige Arbeit verrichten, wenn diese Behandlung ausschließlich auf der Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beruht und keine objektive Begründung hat.


(2) Im Zusammenhang mit Absatz (1), die Tätigkeit unter den Bedingungen der Teilarbeitszeit bedeutet keine Einschränkung der Rechte des Arbeitnehmers in Bezug auf die Berechnung des Berufserfahrung, Versicherungserfahrung (mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen), die Dauer des Jahresurlaubs oder die Begrenzung anderer Beschäftigungsrechte.


(3) Arbeitgeber:


a) wird die Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu Teilzeitarbeit auf allen Ebenen der Einheit zu erleichtern, einschließlich Qualifizierter und Managementpositionen;


b) gemäß Titel VIII den Zugang von Teilzeitbeschäftigten zu einer Berufsausbildung gewährleisten, die ihre beruflichen Chancen und Ihre Mobilität verbessert;


c) die Anforderungen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln und umgekehrt oder die Arbeitszeit zu verlängern, wenn sich eine solche Gelegenheit ergibt.


(4) Zur Erleichterung der Übertragungen nach Absatz (3) der Arbeitgeber wird die Arbeitnehmer innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum ihres Erscheinens über die vakanten Vollzeit- und Teilzeitstellen innerhalb der Einheit zu informieren. Informationen über freie Stellen werden den Mitarbeitern und ihren Vertretern auf Referatsebene durch eine öffentliche Bekanntmachung auf einer Informationstafel mit allgemeinem Zugang zu den Räumlichkeiten der Einheit (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen) und gegebenenfalls auf ihrer website bekannt gegeben.