ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 211 .1
Schwere Verletzung von Beschäftigungsverpflichtungen

Die folgenden Handlungen des Arbeitnehmers gelten als schwerwiegende Verletzung der Arbeitsverpflichtungen:


a) Erhalt und Freigabe von Eigentum sowie Geld ohne Vorbereitung geeigneter Dokumente;


b) Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung der Funktion gegen Entgelt, Leistung oder andere Vorteile;


c) Verwendung des erhaltenen Geldes für persönliche Zwecke;


d) die Nutzung des Eigentums und Eigentums unter der Leitung des Arbeitgebers (Anlagevermögen im Besitz, gepachtet, Darlehen) für persönliche Zwecke ohne seine schriftliche Zustimmung;


e) Nichteinhaltung der Vertraulichkeitsklausel;


f) Verletzung der Arbeitsschutzanforderungen, die schriftlich vom Leiter der Einheit, dem bezeichneten Arbeitnehmer, dem internen oder externen Schutz-und Präventionsdienst oder der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde festgelegt wurden, wenn dieser Verstoß zu schwerwiegenden Folgen geführt hat (Arbeitsunfall, Schaden) oder eine echte und unmittelbare Gefahr für das Auftreten solcher Folgen geschaffen hat;


g) Weigerung, die ärztliche Untersuchung zu bestehen, wenn dies obligatorisch ist, und der Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber schriftlich über die Verpflichtung zum Bestehen der ärztlichen Untersuchung informiert;


h) verursacht einen materiellen Schaden, dessen Höhe fünf Monatsdurchschnittslöhne pro Volkswirtschaft übersteigt.