ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-05-26

Artikel 292 .3
Schlussfolgerung, Ă„nderung und Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags, der Fernarbeitsklauseln vorsieht

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag für Fernarbeiten wird unter den in diesem Kodex vorgesehenen Bedingungen geschlossen und geändert, auch durch den Austausch elektronischer Dokumente unter Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur.


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag über Fernarbeit muss zusätzlich zu den in Art. 49 Klauseln betreffen:


a) die Bedingungen für die Durchführung von Fernarbeiten;


b) das Programm, innerhalb dessen der Arbeitgeber berechtigt ist, die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle zu überprüfen;


c) die Art und Weise der Aufzeichnung der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer bei Fernarbeit geleistet hat;


d) die Bedingungen für die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fernarbeitsregime;


e) sonstige von den Parteien vereinbarte Bedingungen.