VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 2
Die Souveränität und Staatsmacht

(1) Die nationale Souveränität gehört dem Volk der Republik Moldau, das sie direkt und über ihre Vertretungsorgane in den in der Verfassung festgelegten Formen ausübt.


(2) Keine Privatperson, kein Teil des Volkes, keine gesellschaftliche Gruppe, keine politische Partei oder eine andere öffentliche Partei darf in seinem eigenen Namen Staatsgewalt ausüben. Die Usurpation der Staatsmacht ist das schwerste Verbrechen gegen das Volk.