VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 3
Das Gebiet

(1) Das Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist unveräußerlich.


(2) Die Grenzen des Landes sind durch organisches Recht unter Wahrung der einstimmig anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts verankert.