VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 4
Die Menschenrechte und -freiheiten

(1) Die Verfassungsbestimmungen über die Menschenrechte und -freiheiten werden im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie den Bündnissen und anderen Verträgen, denen die Republik Moldau beigetreten ist, ausgelegt und angewandt.


(2) Bestehen Widersprüche zwischen den Pakten und Verträgen über grundlegende Menschenrechte, denen die Republik Moldau angehört, und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, so wird den internationalen Vorschriften Vorrang eingeräumt.