VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 8
Die Einhaltung des Völkerrechts und internationaler Verträge

(1) Die Republik Moldau verpflichtet sich, die Charta der Vereinten Nationen und die Verträge, denen sie angehört, zu achten und ihre Beziehungen zu anderen Staaten auf die einhellig anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts zu stützen.


(2) Dem Inkrafttreten eines internationalen Vertrags, der verfassungswidrige Bestimmungen enthält, hat eine Überarbeitung vorauszugehen.