VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 10
Die Einheit des Volkes und das Recht auf Identität

(1) Der Staat gründet sich auf die Einheit des Volkes der Republik Moldau. Die Republik Moldau ist die gemeinsame und unteilbare Heimat aller ihrer Bürger.


(2) Der Staat erkennt an und garantiert das Recht aller Bürger, ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität zu bewahren, zu entwickeln und auszudrücken.