VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2023-03-24

Artikel 13
Die Staatssprache, die Funktionsweise anderer Sprachen

(1) Die Staatssprache der Republik Moldau ist die moldauische Sprache, die auf der Grundlage der lateinischen Schreibweise funktioniert.


(2) Der Staat erkennt das Recht auf Erhaltung, Entwicklung und Betrieb der Russischen Sprache und anderer auf dem Territorium des Landes gesprochener Sprachen an und schützt es.


(3) Der Staat erleichtert das Studium der internationalen Verkehrssprachen.


(4) Die Funktionsweise der Sprachen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist durch Organisches Recht festgelegt.

Inkraft seit 2023-03-24

Artikel 13
Die Staatssprache, die Funktionsweise anderer Sprachen

(1) Die Staatssprache der Republik Moldau ist Rumänisch, die auf der Grundlage der lateinischen Schreibweise funktioniert.


(2) Der Staat erkennt das Recht auf Erhaltung, Entwicklung und Betrieb der Russischen Sprache und anderer auf dem Territorium des Landes gesprochener Sprachen an und schützt es.


(3) Der Staat erleichtert das Studium der internationalen Verkehrssprachen.


(4) Die Funktionsweise der Sprachen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist durch Organisches Recht festgelegt.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2023
2023-03-24
Nr. 2


Artikel I

Art. I. - Im Wortlaut der vom Parlament verabschiedeten normativen Akte:

werden die Worte "moldauische Sprache" in jeder grammatikalischen Form durch die Worte "rumänische Sprache" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt;

werden die Worte "Staatssprache", "Amtssprache" und "Muttersprache" in jeder grammatikalischen Form durch die Worte "rumänische Sprache" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, wenn von der Staatssprache der Republik Moldau die Rede ist.

Art. II - Der Wortlaut "auf der Grundlage der lateinischen Rechtschreibung" in Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung der Republik Moldau und der Wortlaut "auf der Grundlage der lateinischen Rechtschreibung" in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 173/2005 über die grundlegenden Bestimmungen des besonderen Rechtsstatus der Ortschaften am linken Ufer des Dnjestr (Transnistrien) werden hiermit hinfällig.