VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2001-08-02

Artikel 25
Die individuelle Freiheit und persönliche Sicherheit

(1) Die individuelle Freiheit und Sicherheit der Person sind unantastbar.


(2) Die Durchsuchung, Inhaftierung oder Festnahme einer Person ist nur in Fällen und nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zulässig.


(3) Die Inhaftierung darf 24 Stunden nicht überschreiten.


(4) Die Festnahme erfolgt auf der Grundlage eines Haftbefehls für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. Über die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls kann sich die festgenommene Person beim Richter beschweren, der durch begründete Entscheidung entscheiden muss. Die Haftdauer kann bis zu 6 Monate und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Parlaments bis zu 12 Monate verlängert werden.


(5) Die inhaftierte oder verhaftete person wird unverzüglich über die Gründe für die Inhaftierung oder Verhaftung informiert und die Anklage im eine kurze Zeit; die Gründe für Ihre Inhaftierung und Verfolgung werden nur in Anwesenheit eines Anwalts gemacht werden, entweder gewählt oder von Amts wegen ernannt.


(6) Die Freilassung der inhaftierten oder verhafteten Person ist zwingend erforderlich, wenn die Gründe für die Inhaftierung oder Verhaftung verschwunden sind.

Inkraft seit 2001-08-02

Artikel 25
Die individuelle Freiheit und persönliche Sicherheit

(1) Die individuelle Freiheit und Sicherheit der Person sind unantastbar.


(2) Die Durchsuchung, Inhaftierung oder Festnahme einer Person ist nur in den Fällen und nach dem Verfahren wie gesetzlich festgelegt zulässig.


(3) Die Inhaftierung darf 72 Stunden nicht überschreiten.


(4) Die Festnahme erfolgt auf der Grundlage eines vom Richter ausgestellten Haftbefehls für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. Die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls kann nach dem Gesetz bei dem hierarchisch höheren Gericht angefochten werden. Die Haftdauer kann nur vom Richter oder dem Gericht nach dem Gesetz auf bis zu 12 Monate verlängert werden.


(5) Die festgenommene oder inhaftierte Person wird unverzüglich über die Gründe für die Inhaftierung oder Festnahme unterrichtet, und die Anklage wird so bald wie möglich erhoben; die Haftgründe und die Anklage werden nur in Anwesenheit eines von Amts wegen gewählten oder ernannten Rechtsanwalts bekannt gegeben.


(6) Die Freilassung der festgenommenen oder inhaftierten Person ist obligatorisch, wenn die Gründe für die Inhaftierung oder Festnahme nicht mehr vorliegen.