VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 26
Das Recht auf Verteidigung

(1) Das Verteidigungsrecht ist gewährleistet.


(2) Jeder Mensch hat das Recht, unabhängig und mit legitimen Mitteln auf die Verletzung seiner Rechte und Freiheiten zu reagieren.


(3) Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien das Recht, von Amts wegen von einem gewählten oder ernannten Anwalt unterstützt zu werden.


(4) Eingriffe in die Tätigkeit von Personen, die die Verteidigung innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen ausüben, werden gesetzlich bestraft.