VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 29
Die Unverletzlichkeit des Wohnsitzes

(1) Der Wohnsitz und das Haus sind unantastbar. Niemand darf ohne seine Zustimmung das Haus oder den Wohnsitz einer Person betreten oder dort bleiben.


(2) Von den Bestimmungen des Absatzes (1) kann in folgenden Fällen gesetzlich abgewichen werden:


a) für die Vollstreckung eines Haftbefehls oder einer gerichtlichen Entscheidung;


b) zur Beseitigung einer Gefahr, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das  Eigentum einer Person bedroht,


c) um die Ausbreitung einer Epidemie zu verhindern.


(3) Vor-Ort-Durchsuchungen und Untersuchungen dürfen nur nach dem Gesetz angeordnet und durchgeführt werden.


(4) Durchsuchungen während der Nacht sind verboten, außer im Falle einer offensichtlichen Straftat.