VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2001-08-02

Artikel 30
Das Geheimnis der Korrespondenz

Der Staat gewährleistet die Geheimhaltung von Briefen, Telegrammen anderer Postsendungen, Telefongesprächen und anderen rechtlichen Kommunikationsmitteln.

Inkraft seit 2001-08-02

Artikel 30
Das Geheimnis der Korrespondenz

(1) Der Staat sorgt für die Geheimhaltung von Briefen, Telegrammen, sonstigen Poststücken, Telefongesprächen und anderen legalen Kommunikationsmitteln.


(2) Von Absatz (1) kann eine Ausnahmeregelung durch Gesetz abweichen, wenn diese Ausnahmeregelung im Interesse der nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung erforderlich ist.