VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Die Freiheit des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens ist gewährleistet. Die Schöpfung unterliegt nicht der Zensur.
(2) Das Recht der Bürger auf geistiges Eigentum, ihre materiellen und moralischen Interessen, die im Zusammenhang mit verschiedenen Arten geistigen Schaffens entstehen, werden durch das Gesetz geschützt.
(3) Der Staat trägt zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung nationaler und weltweiter kultureller und wissenschaftlicher Leistungen bei.