VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 34
Das Auskunftsrecht

(1) Das Recht der Person auf Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse wird nicht eingeschränkt.


(2) Die Behörden sind nach Ihren Befugnissen verpflichtet, die korrekte Information der Bürger über öffentliche Angelegenheiten und Angelegenheiten von persönlichem Interesse sicherzustellen.


(3) Das Recht auf Information darf Maßnahmen zum Schutz der Bürger oder der nationalen Sicherheit nicht beeinträchtigen.


(4) Öffentliche Informationsmittel, staatliche oder private, sind verpflichtet, die korrekte Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.


(5) Die Mittel der öffentlichen Information unterliegen keiner Zensur.