VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 37
Das Recht auf eine gesunde Umwelt

(1) Jeder hat das Recht auf eine Umwelt, die ökologisch nicht gefährlich für Leben und Gesundheit ist, sowie auf harmlose Lebensmittel und Haushaltsgegenstände.


(2) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf freien Zugang und die Verbreitung wahrheitsgemäßer Informationen über den Zustand der natürlichen Umwelt, die Lebens-und Arbeitsbedingungen, die Qualität von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen.


(3) Das Verbergen oder Fälschen von Informationen über gesundheitsschädliche Faktoren ist gesetzlich verboten.


(4) Natürliche und juristische Personen haften für Schäden an Gesundheit und Eigentum einer Person infolge von Umweltverstößen.