VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 39
Das Recht auf Verwaltung

(1) Die Bürger der Republik Moldau haben das Recht, sich direkt an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten zu beteiligen als auch über Ihre Vertreter.


(2) Jeder Bürger erhält laut Gesetz den Zugang zu einem öffentlichen Amt.