VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und sich diesen anzuschließen.
(2) Die Gewerkschaften werden gebildet und führen Ihre Tätigkeit gemäß Ihrer Satzung und dem Gesetz aus. Sie tragen zum Schutz der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer bei.