VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 42
Das Recht auf Bildung und Beitritt zu Gewerkschaften

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und sich diesen anzuschließen.


(2) Die Gewerkschaften werden gebildet und führen Ihre Tätigkeit gemäß Ihrer Satzung und dem Gesetz aus. Sie tragen zum Schutz der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer bei.