VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 44
Das Verbot der Zwangsarbeit

(1) Die Zwangsarbeit ist verboten.


(2) Es stellt keine Zwangsarbeit dar:


      a) Militärdienst oder Tätigkeiten, die an seiner Stelle von denen durchgeführt werden, die nach dem Gesetz die Wehrpflicht nicht erfüllen;


      b) die Arbeit einer verurteilten Person, die unter normalen Bedingungen während der Haft oder Bewährung ausgeführt wird;


      c) die Leistungen, die in der durch Katastrophen oder andere Gefahren verursachten Situation auferlegt werden, sowie solche, die Teil normaler ziviler Verpflichtungen sind, die gesetzlich festgelegt sind.