VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 45
Das Streikrecht

(1) Das Streikrecht wird anerkannt. Die Streiks dürfen nur zum Zweck der Verteidigung der wirtschaftlichen und sozialen beruflichen Interessen der Arbeitnehmer eingeleitet werden.


(2) Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Ausübung des Streikrechts sowie die Haftung für die unrechtmäßige Einleitung von Streiks fest.