VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 49
Der Schutz der Familie und der verwaisten Kinder

(1) Der Staat erleichtert durch wirtschaftliche und sonstige Maßnahmen die Bildung der Familie und die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen.


(2) Der Staat schützt die Mutterschaft, Kinder und Jugendliche und stimuliert die Entwicklung notwendiger Institutionen.


(3) Alle Belange im Bezug auf den Unterhalt, die Ausbildung und die Erziehung verwaister Kinder und derjenigen, denen der elterliche Schutz entzogen ist, liegen in der Verantwortung des Staates und der Gesellschaft. Der Staat fördert und unterstützt karitative Aktivitäten gegenüber diesen Kindern.